SCHIEDSGERICHTSBARKEIT
Die Kosten der Schiedsgerichtsverfahren setzen sich zusammen aus:
• Schiedsrichterhonorar;
• Schiedsrichterauslagen;
• Verwaltungsgebühren und Spesen;
• dem Honorar der Rechtsanwälte der Parteien
• den Kosten des Rechtsstreits der obsiegenden Partei.
Schiedsrichterhonorar
Das Honorar des Schiedsrichters, bzw. des Schiedsgerichts ist im Gebührenverzeichnis aufgelistet.
1. Für Verfahren mit höheren Streitwerten werden die Honorare und Verwaltungsgebühren auf Anfrage mitgeteilt.
2. Die für jedes Verfahren anfallende Honorare und Verwaltungsgebühren entsprechen den, dem einzelnen Wertabschnitt unmittelbar zugeordnete Beträgen, die die Gesamtkosten der Streitigkeit umfassen. Honorare und Gebühren der vorausgegangenen Wertgruppen werden nicht zugerechnet.
3. Für die Honorar- und Gebührenberechnung ist die Gesamtsumme der Forderungen aller Parteien zu berücksichtigen.
4. Kann der Streitwert in dieser Form nicht arithmetisch festgestellt werden, erfolgt die Streitwertfestsetzung durch den Schiedsgerichtshof oder, sofern zuständig, durch die nationale Delegation, unter Berücksichtigung der sich aus der Akte ergebende Umstände.
5. Der Streitwert und die Tarifhöhe können nach Maßgabe des Artikels 8.6 der Schiedsordnung berichtigt werden.
Spesen der Schiedsrichter
Der Schiedsrichter/das Schiedsgerichts ist ebenfalls zur Erstattung der angemessenen Spesen für die, während des Schiedsgerichtsverfahrens von ihm aufgewendeten Auslagen, berechtigt sofern nicht die Parteien dazu aufgefordert wurden, diese zu übernehmen und sie dieser Aufforderung nachgekommen sind. Dies beinhaltet unter anderem das Mieten von Räumlichkeiten für Anhörungen, Stenotypisten, Bandaufnahmen, Aufnahmetechnik, Installation von Geräten, Übersetzern und Experten, Reisen, Aufenthalt und Verpflegung von Richtern, bzw. des Schiedsgerichts.
Verwaltungsgebühren und Spesen
Die, von den Parteien für den Europäischen Schiedsgerichtshof zu entrichtenden Beträge, sind in dem oben genannten Gebührenverzeichnis aufgelistet.
Zusätzlich zu den Verwaltungskosten sind auch die angemessenen Ausgaben für die Ausführung des Schiedsgerichtsverfahrens zu bezahlen.
Honorar des Schriftführers des Schiedsrichters/Schiedsgerichtshofs
Falls die Parteien sich auf die Ernennung eines Schriftführers für den Schiedsrichter/ Schiedsgericht geeinigt haben, kann der Europäische Schiedsgerichtshof das Honorar den Parteien auferlegen.
Die Berechnung des Honorars, der Gebühren und Spesen
Die Festsetzung der oben genannten Honorare, Gebühren und Spesen wird, wenn es sich um internationale Schiedsgerichtsverfahren handelt, von der internationalen Geschäftsstelle nach den oben genannten Kriterien oder im Falle eines inländischen Verfahrens von der nationalen Geschäftsstelle vorgenommen.
Der Schiedsrichter/das Schiedsgericht beantragt die Kostenfestsetzung durch den Europäischen Gerichtshof, um diese in seinem Schiedsspruch angeben zu können.
Kostenlast
Die Parteien haften gegenüber dem Europäischen Gerichtshof gesamtschuldnerisch für die vollständige Zahlung der Verfahrenskosten.
Jede Partei hat die Pflicht an den Europäischen Gerichtshof die gesamten Verfahrenskosten zu entrichten, wenn die anderen Parteien es unterlassen ihren Anteil zu begleichen, auch wenn der Schiedsrichter/der Schiedsgerichtshof in der Urteilsformel die Verfahrenskosten nur einer oder teilweise einer Partei und den Rest den anderen Parteien auferlegt hat.
Vorschüsse
Nach Einreichen des Antrags auf Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens, hat der Antragssteller 25% des Gesamtbetrages, der von den Parteien entsprechend der bestehenden Gebührenordnung geschuldeten Honorare und Gerichtskosten, zu bezahlen.
Wenn der Antragsgegner eine Klageerwiderung einreicht, trifft ihn dieselbe Pflicht.
Im Falle einer Widerklage oder Interventionsklage hat der Antragssteller weitere 25% des der Höhe der Klageforderung zugeordneten Wertabschnitts und der Widerkläger und/oder der Intervenient hat 50% der Gesamtgebühren des seiner Gegenforderung zugeordneten Wertabschnitts zu bezahlen. Die jeweiligen Beträge werden von der internationalen Geschäftsstelle oder der nationalen Geschäftsstelle entsprechend der Gesamtsumme der Honorare und Gerichtskosten festgelegt.
Während des Verfahrens kann der Schiedsgerichtshof von den Parteien weitere Vorschüsse verlangen, die von den Parteien zu bezahlen sind.
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