Einige standardisierte Schiedsgerichts- und Mediationsvereinbarungen stehen zur Verfügung.
NEUE KURZE STANDARDKLAUSEL FÜR DAS MEDIATIONS- UND SCHIEDSVERFAHREN
Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die den vorliegenden Vertrag betreffen oder sich aus dem Zusammenhang mit diesem ergeben, werden der Mediation unterworfen. Diese wird von einem einzelnen Mediator, in Übereinstimmung mit der, am Tag der Antragseinreichung, geltenden Mediationsordnung dieser Einrichtung durchgeführt. Der Mediator wird durch eine nationale Geschäftsstelle – gegebenenfalls – vom Mediationszentrum für Europa, den Mittelmeerraum und den Mittleren Osten, das seinen Sitz in Straßburg hat, ernannt.
Falls die Mediation erfolglos war, wird das Schiedsverfahren gemäß den genannten Vorschriften durch einen Einzelschiedsrichter durchgeführt, der, wenn es sich um eine nationale Streitigkeit handelt, durch die nationale Geschäftsstelle – gegebenenfalls – vom Europäischen Schiedsgerichtshof und in Ermangelung einer nationalen Geschäftsstelle sowie bei allen nicht nationalen Streitigkeiten, durch die Zentrale Geschäftsstelle ernannt wird und für die jeweiligen Gebiete zuständig ist: Valencia für Streitigkeiten zwischen Parteien die Südeuropa, dem Mittelmeerraum und dem Mittleren Osten ( Frankreich in Bezug auf die Departements Provence, Alpes, Cote d’Azur, les Bouches du Rhone, Var, Roussillon und Languedoc), Portugal, dem Balkan, Rumänien, Bulgarien, Ukraine und allgemein allen Ländern von Osteuropa angehören; Straßburg für Nord – und Zentraleuropa.
Schiedsort_______________________
Verfahrenssprache_______________
Anwendbares materiellen Recht auf die Streitigkeit:
entweder das materielle Recht von _____
oder ex bono et aequo.
NEUE STANDADKLAUSEL FÜR DAS MEDIATIONS- UND SCHIEDSVERFAHREN
Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die den vorliegenden Vertrag betreffen oder sich aus dem Zusammenhang mit diesem ergeben, werden der Mediation unterworfen. Diese wird von einem einzelnen Mediator in Übereinstimmung mit der, am Tag der Antragseinreichung, geltenden Mediationsordnung dieser Einrichtung durchgeführt und wird durch eine nationale Geschäftsstelle ernannt – gegebenenfalls – vom Mediationszentrum für Europa, den Mittelmeerraum und den Mittleren Osten, das seinen Sitz in Straßburg hat.
Falls keine Mediation stattfindet oder erfolglos geblieben ist, bestimmt sich jede Streitigkeit, die sich aus dem genannten Verhältnis der Parteien ergibt, nach der Schiedsordnung und der eigenen Ordnung des Europäischen Gerichtshofes( in der bei Antragstellung geltenden Fassung), der Teil des Europäischen Schiedszentrums ist und seinen Sitz in Strassburg hat, mit dem Recht Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen, einschliesslich – es sei denn, dass das anwendbare Prozessrecht dies ausschließt – wegen falscher Wahl des materiellen Rechts und/oder Rechtsfehler, im Wege der erneuten Anhörung vor dem Berufungsschiedsgericht (soweit dies von dem anzuwendenden Recht erlaubt ist).
Das Schiedsverfahren wird gemäß den genannten Vorschriften der Schiedsordnung durch einen Einzelschiedsrichter durchgeführt der, wenn es sich um eine nationale Streitigkeit handelt, durch die nationale Geschäftsstelle – gegebenenfalls – vom Europäischen Schiedsgerichtshof und in Ermangelung einer nationalen Geschäftsstelle sowie bei allen nicht nationalen Streitigkeiten durch die Zentrale Geschäftsstelle ernannt wird und zuständig ist für die jeweiligen Gebiete: Valencia für Streitigkeiten zwischen Parteien die Südeuropa, dem Mittelmeerraum und dem Mittleren Osten ( Frankreich in Bezug auf die Departements Provence, Alpes, Cote d’Azur, les Bouches du Rhone, Var, Roussillon und Languedoc), Portugal, dem Balkan, Rumaenien, Bulgarien, Ukraine und allgemein allen Ländern von Osteuropa angehören; Straßburg für Nord – und Zentraleuropa.
Die Parteien verpflichten sich, ihre Anwälte, Berater, Manager, Angestellte und Vertreter zum absoluten Stillschweigen in Bezug auf die Streitigkeit, des Sachverhaltes, der Unterlagen, der Beweise und des Schiedsspruchs anzuhalten .
Die Parteien verpflichten sich durch ihr Verhalten, zur Beschränkung der Verfahrensdauer auf sechs Monate beizutragen und die Einreichung bzw. Benennung von unnötigen und bedeutungslosen Dokumenten und Zeugen zu vermeiden, zur zurückhaltenden Abfassung der Schriftsätze, zur Vermeidung von Verzögerungen, schikanösem oder wiederholendem Verhalten und im Allgemeinen jedes „overlawyering“ zu unterlassen sowie ihre Anwälte anzuhalten sich ebenfalls so zu verhalten und zuzustimmen, die Prozesskosten der anderen Partei, für den Fall des Verstoßes gegen diese Zusage, auch bei eigenem Obsiegen in der Streitigkeit, zu bezahlen.
Darüber hinaus verspricht jeder Partei unverzüglich den anderen Parteien ihren Kostenvorschussanteil – gegebenenfalls – für das Verfahren, das vom Europäischen Gerichtshof oder der zuständigen nationalen Geschäftsstelle gefordert wurde, zu ersetzen und anzuerkennen, dass die andere Partei(en) einen Anspruch auf richterliche Teilentscheidung oder ein anderes summarisches Verfahren auf Rückzahlung hat/haben.
Die Parteien ersuchen den Schiedsrichter sobald als möglich einen Zwischenschiedsspruch für den Teil der Forderung bzw. Gegenforderung zu erlassen, der unstreitig oder offensichtlich begründet ist.
Schiedsort_______________________
Verfahrenssprache _________________
Anwendbares materielles Recht auf die Streitigkeit:
entweder das materielle Recht von ______
oder ex bono et aequo.
INTERNATIONALE STANDARDSCHIEDSKLAUSEL
Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Verhältnis der Parteien zu diesem Vertrag ergeben, bestimmen sich nach der, zum Zeitpunkt der Einreichung des Schiedsantrages gelten Schiedsordnung und der eigenen Ordnung des Europäischen Gerichtshofes, der Teil des Schiedszentrums ist und seinen Sitz in Straßburg hat, mit dem Anspruch auf ein zweitinstanzliches Schiedsverfahren es sei denn, dass das anwendbare Prozessrecht dies nicht zulässt, im Wege der erneuten Anhörung durch das, von der Ordnung vorgesehene Berufungsschiedsgericht, dem durch die Einbeziehung diese Klausel zugestimmt wird.
durch einen Schiedsrichter*
durch drei Schiedsrichter*
die gemäss den Bestimmungen der genannten Ordnungen gewählt werden.
Schiedsort ____________________________
Verfahrenssprache _____________________
Anwendbares materielles Recht_________________
*Angabe der Anzahl der gewünschten Schiedsrichter in der Klausel
STANDARDKLAUSEL IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN
Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien werden durch einen, vom Europäischen Schiedsgericht, der Teil des Schiedszentrums ist und seinen Sitz in Strassburg hat, gewählten und ernannten Einzelrichter gemäss der Schiedsordnung im schriftlichen Verfahren des Europäischen Schiedsgerichtshofes, in ihrer jeweils , zum Zeitpunkt der Einreichung des Schiedsantrages geltenden Fassung, entschieden.
STANDARD-SCHLICHTUNGSKLAUSEL
Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die diesen Vertrag betreffen oder sich aus dem Zusammenhang mit diesem ergeben, werden einem Mediationsverfahren unterworfen, das von einem Mediator, der, in Übereinstimmung mit der, zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Mediation geltenden Mediationsordnung des Europäischen Schiedsgerichtshofes, der seinen Sitz in Strassburg hat, gewählt und ernannt wird, entsprechend der Regeln der genannten Ordnung durchgeführt.
Ist die Mediation erfolgreich stellt das Protokoll des Mediators eine Vereinbarung der Parteien über die Beilegung des Rechtsstreits bzw. die Vermeidung eines künftigen Rechtsstreites dar. Eine Partei kann über oder durch jedes Gericht jeder wechselseitigen Verpflichtung aus dieser Vereinbarung durchsetzen.
STANDARDKLAUSEL FÜR VERFAHREN DES EINSTWEILIGEN RECHTSSCHUTZES
Jede Partei diese Vertrages, dessen Bestandteil diese Klausel ist und die eine Eilentscheidung oder eine einstweilige Verfügung anstrebt bevor ein Schiedsgericht ernannt oder ein staatliche Gericht angerufen wird, kann seinen Antrag bei einem Dritten einreichen, der als Eilschiedsrichter tätig wird und durch den Europäischen Gerichtshof, der Teil des Europäischen Schiedszentrums ist und seinen Sitz in Straßburg hat, ernannt wurde - in Übereinstimmung mit der, zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Verordnung der Europäischen Gerichtshofs für Eilschiedsrichter. Der Eilschiedsrichter kann vorläufige Anordnungen erlassen, soweit durch die öffentlichen Bestimmungen des Vollstreckungsortes diese Maßnahme nicht den staatlichen Gerichten vorbehalten sind. Jede Partei stimmt zu, den Anordnungen des Eilschiedsrichters unverzüglich nachzukommen ohne die Verpflichtung zu haben, die Angelegenheit später bei der zuständigen Gerichtsbarkeit vorzulegen.
Die Parteien vereinbaren, dass jede eilschiedsrichterliche Anordnung mit Antragstellung an das zuständige staatliche Gericht am Vollstreckungsort, welches Strafen wegen Nichteinhaltung der Massnahmen anordnen darf, vollstreckt werden kann.
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