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Europäischer Schiedsgerichtsbarkeit

Schiedsgerichtsbarkeit

Die Schiedsgerichtsbarkeit wird vom Europäischen Schiedsgerichtshof unter Einhaltung interner Regularien sowie aufgrund folgender Schiedsordnungen verwaltet:

- Nationale und Internationale Schiedsordnungen
- Schiedsordnung über schriftliche Schiedsverfahren;
- Schiedsordnung betreffend Schiedsrichter im Eilverfahren

Die eigene Schiedsordnung des Europäischen Schiedsgerichtshofs ist Bestandteil der oben genannten Schiedsordnungen.

Die Schiedsordnung des Europäischen Schiedsgerichtshofs verfolgt nicht nur den Ansatz einer Schiedsgerichtsbarkeit,die im Einklang mit allen anderen Schiedsordnungen steht, sondern verfügt darüber hinaus über einen eigenen, charakteristischen Schwerpunkt.

Für internationale Schiedsgerichtsverfahren sind, je nach Region, die Geschäftsstelle in Straßburg oder Valencia zu kontaktieren, für innerstaatliche Streitigkeiten die entsprechenden nationalen Geschäftsstellen.

Das Schiedsverfahren ist ein Streitbeilegungsinstrument, welches den Parteien sowohl in nationalen wie auch in internationalen rechtlichen Auseinandersetzungen zur Verfügung steht.

Grundsätzlich sind die Parteien nicht immer mit der Art der Streitbeilegung durch staatliche Gerichte zufrieden.

In vielen Ländern dauert dies zu lange, der Vorgang ist formalistisch und nimmt wenig Rücksicht auf die Interessen der Parteien.

In internationalen Auseinandersetzungen, bei welchen ggf. eine Partei ihren Gerichtsstand der anderen nicht aufzwingen kann, stellt ein Schiedsverfahren eine attraktive, wenn nicht sogar eine notwendige Alternative dar.

Ein Schiedsverfahren kann von den Parteien unmittelbar gestaltet werden, zum einen durch die Aufstellung ihrer eigenen Prozessregeln oder zum anderen durch die Wahl existierender Regeln. Solche Schiedsverfahren werden allgemein als ad hoc-Schiedsverfahren bezeichnet. Ansonsten können die Parteien ihren Rechtsstreit einer Schiedsgerichtsinstitution wie dem Europäischen Schiedsgerichtshof unterstellen, welche den Schiedsrichter ernennt, der gemäß den Regeln der Institution vorgeht.
Die Parteien werden dabei aufgefordert, die Vorteile des Schiedsverfahrens auszunutzen und den für ihren Rechtsstreit zuständigen Schiedsrichter selbst zu wählen.

Schiedsordnung Handels –und Investitionsstreitigkeiten

Diese Schiedsordnung zielt auf die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen, oftmals auch Handelsstreitigkeiten bezeichnet (auch wenn sie nicht unbedingt handelsrechtlicher Natur sind und Streitigkeiten hinsichtlich anderer Ansprüche betreffen, die der Disposition der Parteien unterstehen).

Einzelschiedsrichter

Traditionsgemäß werden drei Schiedsrichter zu einem Schiedsgerichts-Tribunal ernannt.

Bei nur zwei Parteien ernennt jede jeweils einen Schiedsrichter und der dritte Schiedsrichter wird von der Schiedsgerichtsinstitution ernannt. Diese Vorgehensweise ist allerdings bei mehr als zwei Parteien nicht praktikabel, es sei denn mehrere Parteien schließen sich zusammen, um einen Schiedsrichter auszuwählen.

Außer die Parteien vereinbaren explizit ein Tribunal aus drei Schiedsrichtern, ernennt der Europäische Schiedsgerichtshof einen Einzelschiedsrichter.

Entscheidung binnen einen Jahres

Für die Partei, die den Rechtsstreit nicht zu verantworten hat, ist Zeit sehr wichtig.

Die Schiedsordnung des Europäischen Schiedsgerichtshofs bestimmt, dass Schiedsrichter innerhalb von 9 Monaten eine Entscheidung fällen müssen; ein Zeitraum der nur zweimal um jeweils maximal drei Monate verlängert werden darf und auch nur, wenn dies aus guten Gründen notwendig ist. Bei besonders komplexen Sachverhalten kann auch dieser Zeitraum noch weiter verlängert werden.

Die Vorzüge der der Schiedsordnung des Europäischen Schiedsgerichtshofs unterfallenden Schiedsverfahren können wie folgt zusammengefasst werden:

Verfahren vor einem Einzelschiedsrichter innerhalb von 9 Monaten.

Konstruktiver Dialog

Die Schiedsordnung des Europäischen Schiedsgerichtshofs verlangt vom Schiedsrichter, dass er sich nicht von den Parteien distanziert, sondern im Gegenteil in Dialog mit ihnen tritt. Er ist gehalten, die geeigneten Fragen zu stellen, um die geltend gemachten Ansprüche sowie die Verteidigungsmittel genau herauszuarbeiten. Gleiches gilt für die von den Parteien zum Beweis ihrer Behauptungen vorgelegten Dokumente.

In den Beweisregeln der Schiedsordnung des Europäischen Schiedsgerichtshofs findet Berücksichtigung, dass die Parteien ein Recht darauf haben zu erfahren, bevor ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, wie Beweismittel aufgenommen werden.

Im Gegensatz zu anderen zivilprozessualen Regeln, bestimmen diese Regeln im Detail, wie Beweismittel eingebracht werden können und ausgewertet werden.

Erneute Überprüfung durch zweitinstanzliches Schiedsverfahren

Im Allgemeinen wird die Überprüfung von Schiedssprüchen auf Verfahrensfehler beschränkt. Daher sind materiell-rechtliche Fehler und Fehler im Beweisverfahren nicht überprüfbar.

Die Schiedsordnung des Europäischen Schiedsgerichtshofs hingegen lehnt eine solche Einschränkung ab und bestimmt, dass, sofern es nach der Rechtsordnung eines Staates nicht verboten ist, eine vollumfängliche Überprüfung des erstinstanzlichen Schiedsspruches durch ein Tribunal aus drei vom Europäischen Schiedsgerichtshof bestellten Schiedsrichtern bei Anfechtung des Schiedsspruches durch eine der Parteien vorgenommen werden kann.

Die Vorlage bei  einem solchen Berufungstribunal bedarf indes der Zustimmung des Europäischen Schiedsgerichtshofs.

Diese Zustimmung wird in der Regel erteilt, wenn die unterlegene Partei die erstinstanzlich zugesprochene Summe zuzüglich Zinsen auf dem Treuhandkonto des Europäischen Schiedsgerichtshofes hinterlegt. Gleiches gilt für die Kosten des Berufungsschiedsverfahrens, zu deren Hinterlegung der Berufungskläger ebenfalls aufgefordert werden kann.

Standardklauseln

Den Parteien wird empfohlen, unter Verwendung einer der Standardklauseln des Europäischen Schiedsgerichtshofs zu vereinbaren, dass deren (auch potentielle) Rechtsstreitigkeiten zunächst ein Meditationsverfahren durchlaufen sollen und bei dessen Scheitern der Rechtsprechung des Europäischen Schiedsgerichtshofs unterstehen.

Den Parteien wird sowohl eine kurze als auch eine lange Version einer Mediations- und Schiedsklausel zur Verfügung gestellt, wobei die längere Version weitere wichtige Aspekte behandelt, die insbesondere für erfahrene Anwender relevant sind.

AUSWAHL DOWNLOADS

  • International Arbitration Rules - 2011 Edition
  • Rules of Documents Only Arbitration of the Europea
  • Pre-Arbitral Referee Rules of the European Court o
  • Internal Rules of the European Court of Arbitratio

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